SGA
Was ist der SGA?
Gem. § 64 SchUG ist an höheren Schulen zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuss (kurz: SGA) zu bilden.
Dem SGA gehören der Schulleiter und je drei Vertreter/Innen der Lehrer, Schüler und Eltern an. Der SGA muss mindestens 2x jährlich vom Schulleiter einberufen werden. Den Vorsitz in den Sitzungen übernimmt der Schulleiter, er hat aber in den Abstimmungen selbst kein Stimmrecht.
Dem SGA obliegen folgende Aufgaben:
1) Entscheidungen über:
- mehrtägige Schulveranstaltungen (Art, Planung, Kostenbeiträge, Dauer, Anzahl, Zahl der Begleitpersonen)
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Versicherungsschutz)
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
- die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1 SchUG
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
- die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2 SchUG
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege unter Einbeziehung des Schularztes
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
- die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
- schulautonome Schulzeitregelungen
- Beschlussfassung der 5 bzw. 6 Tagewoche
- Beschlussfassung der Erklärung zu schulfreien Tagen („schulautonome Tage“)
- die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern
- Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
- Beschlussfassung über den Termin der Wiederholungsprüfungen
Beschlüsse der Punkte a) bis c), e) bis i), n) und p) werden mit einfacher Mehrheit aller SGA-Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
Beschlüsse der Punkte d), j) bis m) und o) bis p) – fett gedruckt - werden mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe gefasst.
2) Beratungen über:
- wichtige Fragen des Unterrichts
- wichtige Fragen der Erziehung
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen
- die Wahl von Unterrichtsmitteln
- die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
In allen Abstimmungen gibt es KEINE Stimmenthaltung.